Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

HINWEIS: 

Sollten sie Produkte von unserem Metallbau beziehen gelten die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

Wallenborn Metallbau- Montage- Reparatur (Inhaber: Wallenborn Felix)

Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen können unter montage@wallenborn.at angefordert werden. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Dachzelt-Vermietung

1. Besondere Miet-, Zahlungs- und Nutzungsbedingungen für Dachzelte

Inhaltverzeichnis

1.1 Fahrzeuganforderungen und Montage

1.2 Sorgfalt, Sauberkeit und ordnungsgemäße Verwendung

1.3 Buchung, Anzahlung, Restzahlung und Kaution

1.4 Identitätsprüfung

1.5 Zustand bei Übergabe und Kontrolle der Befestigung

1.6 Übergabeprotokoll und Vorschäden

1.7 Schäden und Mängel während der Mietdauer

1.8 Kontrolle bei Rückgabe

1.9 Stornierung durch den Mieter

1.10 Totalschaden, Verlust und fehlendes Zubehör

1.11 Mitnahme von Hunden, Katzen und anderen Tieren

1.12 Schutz vor Überbeanspruchung

1.13 Weitergabe und Untervermietung

1.14 Fahrzeuggewicht, Dachlast und Dachträger

1.15 Fahrzeugabmessungen, Fahrbetrieb und Waschanlagen

1.16 Wetter- und Sicherheitsvorschriften

1.17 Unfall, Diebstahl und sonstiger Verlust

1.18 Verspätete Rückgabe

1.19 Mängel und Ausfall während der Mietzeit

1.20 Ausfall vor Mietbeginn

1.21 Gesetzliches Rücktrittsrecht bei Onlinebuchungen

 

1.1 Fahrzeuganforderungen und Montage

Der Mieter ist verpflichtet, vor der Abholung einen für das Fahrzeug und das gemietete Dachzelt geeigneten, ordnungsgemäß montierten und vom Hersteller freigegebenen Dachträger bereitzustellen. Der Mieter hat dem Vermieter vor der Buchung richtige und vollständige Angaben über Fahrzeugtyp, Baujahr, zulässige Dachlast und verwendetes Dachträgersystem zu machen.

Die Montage und Demontage des Dachzelts erfolgen gemeinsam durch Vermieter und Mieter unter Anleitung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Montage mitzuwirken und die erteilten Sicherheits- und Bedienungshinweise einzuhalten.

Bestehen Zweifel an der Eignung oder sicheren Befestigung des Dachträgers oder des Fahrzeugs, ist der Vermieter berechtigt, die Montage und Übergabe aus Sicherheitsgründen abzulehnen. Beruht die fehlende Eignung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Mieters oder auf einem ungeeigneten Dachträger, gelten die Stornobedingungen gemäß Punkt 1.9. Hat der Vermieter die Eignung trotz vollständiger und richtiger Angaben des Mieters irrtümlich bestätigt, werden bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet.

Für Schäden haften Vermieter und Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ihrem jeweiligen Verschulden. Ein bestehender Versicherungsschutz des Vermieters erweitert oder beschränkt die gesetzlichen Ansprüche des Mieters nicht. Bei der Montage erkennbare Schäden sind möglichst sofort im Übergabeprotokoll festzuhalten. Verdeckte Schäden sind dem Vermieter unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Gesetzliche Ansprüche werden durch eine nicht sofortige Anzeige nicht ausgeschlossen.

1.2 Sorgfalt, Sauberkeit und ordnungsgemäße Verwendung

Der Mieter hat das Dachzelt und das mitvermietete Zubehör während der gesamten Mietdauer sorgfältig, sachgerecht und entsprechend der Einweisung, der Bedienungsanleitung und den Herstellervorgaben zu behandeln.

Das Dachzelt ist vollständig, frei von Unrat und groben Verschmutzungen sowie – soweit es die Wetterbedingungen ermöglichen – trocken zurückzugeben. Gewöhnliche, durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Abnutzung gilt nicht als Schaden.

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für von ihm oder den mit seiner Zustimmung das Dachzelt benutzenden Personen schuldhaft verursachte Schäden, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen. Dazu gehören insbesondere Risse im Zeltstoff oder in der Schutzhülle, beschädigte Reißverschlüsse, verbogene Bauteile, fehlende Teile und Schäden durch unsachgemäße Bedienung.

Rauchen sowie die Verwendung von offenem Feuer, Kochgeräten oder sonstigen Hitzequellen im Dachzelt sind untersagt.

Dem Mieter wird empfohlen, vor Mietbeginn zu prüfen, ob seine private Haftpflichtversicherung Schäden an gemieteten Sachen abdeckt. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein solcher Versicherungsschutz besteht.

1.3 Buchung, Anzahlung, Restzahlung und Kaution

Die Darstellung der Mietgegenstände auf der Website stellt noch kein verbindliches Angebot dar. Mit Betätigung der Schaltfläche „Abschicken“ gibt der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrags ab. Der Mietvertrag kommt mit Übermittlung der Buchungsbestätigung per E-Mail zustande.

Bei Buchungen, die mehr als sieben Kalendertage vor Mietbeginn erfolgen, ist unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 40 % des im Buchungsprozess ausgewiesenen Gesamtpreises zu leisten. Der Gesamtpreis umfasst den Mietpreis und sämtliche verbindlich gebuchten Zusatzleistungen einschließlich der jeweils anwendbaren Steuern.

Der verbleibende Restbetrag von 60 % ist spätestens bei Abholung und jedenfalls vor Übergabe des Mietgegenstands zu bezahlen. Bei Buchungen innerhalb von sieben Kalendertagen vor Mietbeginn ist der gesamte Buchungspreis unmittelbar nach Vertragsabschluss fällig.

Die genaue Höhe der Anzahlung, der Restbetrag und dessen Fälligkeit werden dem Mieter in der Buchungsbestätigung angezeigt. Die Anzahlung wird vollständig auf den Gesamtpreis angerechnet. Eine gegebenenfalls verlangte Kaution ist nicht Bestandteil der Anzahlung.

Die verfügbaren Zahlungsmittel werden im Buchungsprozess angezeigt. Die Zahlung kann – abhängig von der angebotenen Zahlungsart – insbesondere per Vorkasse auf das Angegebene Konto erfolgen. Barzahlung ist nur für den bei Abholung noch offenen Restbetrag möglich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Wird eine fällige Zahlung trotz angemessener Nachfrist nicht geleistet, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Der Mietgegenstand wird erst nach vollständiger Bezahlung der vor Mietbeginn fälligen Beträge übergeben.

Die Kaution ist spätestens vor Übergabe des Mietgegenstandes in BAR zu hinterlegen und wird bei Sachgemäßer Rückgabe nur in BAR wieder ausbezahlt. 

1.4 Identitätsprüfung

Der Mieter hat bei der Übergabe einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt, die für die Vertragsabwicklung notwendigen Identitätsdaten zu überprüfen und im erforderlichen Umfang zu dokumentieren.

Eine vollständige Ausweiskopie wird grundsätzlich nicht angefertigt oder einbehalten. Ist eine Kopie aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig, wird der Mieter vorab über Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Löschung informiert. Nicht erforderliche Angaben sind zu schwärzen. Die Kopie ist nach Wegfall des Zwecks unverzüglich zu löschen oder zu vernichten.

1.5 Zustand bei Übergabe und Kontrolle der Befestigung

Der Vermieter übergibt das Dachzelt und das Zubehör in einem gereinigten, vollständigen und gebrauchstauglichen Zustand. Soweit hygienisch erforderlich, werden die dafür geeigneten Bestandteile desinfiziert.

Mit der Übergabe übernimmt der Mieter die Obhut über den Mietgegenstand. Der Mieter hat den festen Sitz des Dachzelts und des Dachträgers entsprechend der Einweisung zu kontrollieren, erstmals spätestens nach 100 gefahrenen Kilometern und danach spätestens alle 500 Kilometer. Eine zusätzliche Kontrolle ist nach Fahrten auf schlechten Straßen, nach starkem Wind, nach außergewöhnlicher Belastung und vor längeren Fahrten vorzunehmen.

Erforderliches Nachziehen von Befestigungselementen darf nur entsprechend der Einweisung und den Herstellervorgaben erfolgen. Bestehen Zweifel an der sicheren Befestigung, darf die Fahrt nicht fortgesetzt werden. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren.

1.6 Übergabeprotokoll und Vorschäden

Vermieter und Mieter kontrollieren den Mietgegenstand bei der Übergabe gemeinsam auf Vollständigkeit, sichtbare Schäden und Funktionsfähigkeit. Bereits vorhandene Schäden und fehlende Teile werden im Übergabeprotokoll, gegebenenfalls ergänzt durch Fotos, festgehalten. Das Protokoll wird von beiden Parteien bestätigt und dem Mieter in Kopie oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

Verzichtet der Mieter trotz angebotener Möglichkeit auf eine gemeinsame Kontrolle, wird dies im Übergabeprotokoll vermerkt. Ein solcher Verzicht stellt keine Bestätigung dar, dass nicht erkennbare Mängel oder Schäden nicht vorhanden waren.

1.7 Schäden und Mängel während der Mietdauer

Entsteht während der Mietdauer ein Mangel oder Schaden am Dachzelt oder Zubehör, ist der Vermieter unverzüglich telefonisch oder schriftlich zu verständigen. Bei sicherheitsrelevanten Schäden ist die Benutzung sofort einzustellen.

Reparaturen, Veränderungen oder der Austausch von Teilen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Ausgenommen sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender größerer Schäden, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig erreichbar ist.

Für schuldhaft verursachte Schäden hat der Mieter die notwendigen und angemessenen Reparaturkosten zu ersetzen. Der Vermieter legt dem Mieter eine nachvollziehbare Abrechnung oder einen Kostennachweis vor. Eine entsprechende Forderung ist, sofern sie nicht berechtigt bestritten wird, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen.

Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass er den Schaden nicht verursacht oder verschuldet hat oder dass der geltend gemachte Schaden beziehungsweise die erforderlichen Reparaturkosten geringer sind.

1.8 Kontrolle bei Rückgabe


Bei der Rückgabe kontrollieren Vermieter und Mieter den Mietgegenstand gemeinsam auf Vollständigkeit, Sauberkeit, Schäden und Funktionsfähigkeit. Das Ergebnis wird in einem Rückgabeprotokoll festgehalten. Der Mieter erhält eine Kopie oder eine elektronische Ausfertigung.

Verzichtet der Mieter auf die gemeinsame Rückgabekontrolle oder ist eine vollständige Kontrolle bei der Rückgabe nicht möglich, wird dies dokumentiert. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand anschließend zeitnah zu kontrollieren und den Zustand durch Fotos zu dokumentieren. Nachträglich festgestellte, bei der Rückgabe nicht ohne Weiteres erkennbare Schäden sind dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

1.9 Stornierung durch den Mieter

Eine Stornierung ist durch eine eindeutige Erklärung, insbesondere per E-Mail, möglich. Maßgeblich für die Berechnung der Stornogebühr ist der Zeitpunkt, zu dem die Stornierung beim Vermieter eingeht.

Sofern kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, gelten folgende Stornogebühren:

  • bis einschließlich 15 Kalendertage vor Mietbeginn: kostenfrei;
  • vom 14. bis zum 8. Kalendertag vor Mietbeginn: 30 % des Gesamtpreises;
  • vom 7. bis zum 2. Kalendertag vor Mietbeginn: 40 % des Gesamtpreises;
  • ab dem Kalendertag vor Mietbeginn sowie am Tag des Mietbeginns: 80 % des Gesamtpreises;
  • bei Nichtabholung ohne vorherige Stornierung: 80 % des Gesamtpreises.

Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung für denselben Zeitraum werden angerechnet.

Die geleistete Anzahlung wird mit der geschuldeten Stornogebühr verrechnet. Übersteigt die Anzahlung die Stornogebühr, wird der Differenzbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen zurückerstattet. Übersteigt die Stornogebühr die Anzahlung, ist der verbleibende Betrag nach entsprechender Abrechnung zu bezahlen.

Ungünstige Witterungsverhältnisse allein berechtigen nicht zu einer kostenfreien Stornierung. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung, bleiben unberührt. Eine Umbuchung kann aus Kulanz vereinbart werden, sofern Verfügbarkeit besteht.

1.10 Totalschaden, Verlust und fehlendes Zubehör

Bei einem vom Mieter schuldhaft verursachten Totalschaden oder Verlust hat der Mieter den objektiv erforderlichen Wiederbeschaffungswert eines gleichartigen und gleichwertigen Dachzelts zum Zeitpunkt des Schadens zu ersetzen.

Bei der Ermittlung werden insbesondere Alter, Zustand, bisherige Abnutzung, vorhandene Vorschäden und der Marktwert des Mietgegenstands berücksichtigt. Ein automatischer Ersatz zum ursprünglichen oder aktuellen Neupreis beziehungsweise zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers wird nicht geschuldet, sofern nicht tatsächlich nur eine gleichwertige Ersatzbeschaffung zu diesem Preis möglich ist.

Dies gilt entsprechend für verlorenes, zerstörtes oder nicht mehr wirtschaftlich reparierbares Zubehör, insbesondere Leitern, Markisen, Anbauzelte, Innentaschen und Befestigungsteile. Ein allfälliger Restwert wird angerechnet.

Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass der Verlust oder Totalschaden vom Mieter oder von Personen, denen er die Benutzung ermöglicht hat, schuldhaft verursacht wurde. Gesetzliche Beweislastregelungen bleiben unberührt.

1.11 Mitnahme von Hunden, Katzen und anderen Tieren

Ist nicht erlaubt, und ist ausnahmslos Untersagt! 

Sollte dennoch Festgestellt werden das ein Hund, Katze oder ein anderes Tier im Dachzelt verweilt hat wird für die Reinigung, eine Reinigungspauschale in Höhe von 500,-€ (fünfhundert Euro) verrechnet. Diese ist sofort Vorort zu Bezahlen.

1.12 Schutz vor Überbeanspruchung

Der Mieter ist verpflichtet, das Dachzelt und das Zubehör vor jeder Form der Überbeanspruchung zu schützen. Insbesondere dürfen die zulässige Personenzahl, Belastungsgrenzen und sonstigen Herstellervorgaben nicht überschritten werden.

Der Mietgegenstand darf ausschließlich bestimmungsgemäß und für private Camping- und Freizeitzwecke verwendet werden. Eine Verwendung für Wettbewerbe, gewerbliche Veranstaltungen oder andere ungewöhnliche Belastungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

1.13 Weitergabe und Untervermietung

Eine Untervermietung oder entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche Weitergabe des Mietgegenstands an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.

Die bestimmungsgemäße Mitbenutzung durch mitreisende Personen ist zulässig. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass diese Personen die Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften einhalten. Eine gesetzliche Haftung dieser Personen oder des Mieters bleibt unberührt.

1.14 Fahrzeuggewicht, Dachlast und Dachträger

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, die zulässige Dachlast während der Fahrt, die Belastbarkeit des Dachträgers und die vom Fahrzeug-, Dachträger- und Dachzelthersteller vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden.

Bei der Berechnung der Dachlast während der Fahrt sind insbesondere das Gewicht des Dachzelts, des Dachträgers und sämtlicher darauf transportierter Zubehörteile zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die Fahrzeugpapiere und die Herstellerangaben.

1.15 Fahrzeugabmessungen, Fahrbetrieb und Waschanlagen

Die Benutzung von automatischen Waschanlagen ist während der Mietdauer untersagt.

Der Mieter hat die durch Dachträger und Dachzelt veränderte Gesamthöhe, Breite, Seitenwindempfindlichkeit und das veränderte Fahrverhalten des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Parkhäusern, Unterführungen, Fähren, Mautstellen, Ästen, Einfahrten und sonstigen Höhen- oder Breitenbeschränkungen.

Die Fahrzeughöhe kann bei der Übergabe gemeinsam gemessen und im Übergabeprotokoll vermerkt werden. Unabhängig davon bleibt der Fahrzeuglenker verpflichtet, vor jeder Einfahrt zu prüfen, ob ausreichend Platz vorhanden ist.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit und sonstige Vorgaben des Fahrzeug-, Dachträger- und Dachzeltherstellers sind einzuhalten. Bei starkem Seitenwind, schlechten Straßenverhältnissen oder außergewöhnlichen Fahrsituationen ist die Geschwindigkeit entsprechend weiter zu reduzieren.

1.16 Wetter- und Sicherheitsvorschriften

Das Dachzelt darf bei Sturm, Gewitter, außergewöhnlich starkem Wind oder sonstigen Bedingungen, unter denen eine sichere Benutzung nicht gewährleistet ist, nicht geöffnet beziehungsweise nicht weiter benutzt werden. Die in der Einweisung und Bedienungsanleitung angegebenen Wind-, Belastungs- und Sicherheitsgrenzen sind einzuhalten.

Vor jeder Weiterfahrt ist das Dachzelt vollständig zu schließen und entsprechend der Einweisung zu sichern. Leitern, Markisen, Abspannungen und lose Zubehörteile müssen vor der Fahrt ordnungsgemäß verstaut werden.

1.17 Unfall, Diebstahl und sonstiger Verlust

Unfälle, Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, Verlust oder erhebliche Beschädigungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Diebstahl, Verkehrsunfällen, Vandalismus oder Schäden durch unbekannte Dritte ist zusätzlich unverzüglich die örtlich zuständige Polizei zu verständigen.

Der Mieter hat dem Vermieter alle für die Schadensabwicklung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen gegenüber Dritten keine Anerkenntnisse über Grund oder Höhe einer Haftung abgegeben werden.

1.18 Verspätete Rückgabe

Kann der vereinbarte Rückgabezeitpunkt nicht eingehalten werden, ist der Vermieter unverzüglich zu verständigen. Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe kann der Vermieter für die Dauer der Überschreitung das vereinbarte zeitanteilige Mietentgelt sowie einen nachgewiesenen weitergehenden Schaden verlangen, insbesondere wenn eine bestätigte Anschlussvermietung beeinträchtigt wird. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

1.19 Mängel und Ausfall während der Mietzeit

Tritt während der Mietdauer ohne Verschulden des Mieters ein Mangel auf, der die vertragsgemäße Benutzung wesentlich beeinträchtigt, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen und ihm eine angemessene Möglichkeit zur Abhilfe einzuräumen.

Soweit zumutbar und verfügbar, kann der Vermieter einen gleichwertigen Ersatzgegenstand bereitstellen. Kann keine Abhilfe geschaffen werden, richten sich eine allfällige Preisminderung, Rückerstattung oder Vertragsauflösung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

1.20 Ausfall vor Mietbeginn

Kann der Vermieter das gebuchte Dachzelt aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht bereitstellen, kann er dem Mieter einen gleichwertigen Ersatzgegenstand anbieten. Der Mieter ist nicht verpflichtet, einen anderen Mietgegenstand anzunehmen.

Wird kein vom Mieter akzeptierter Ersatz bereitgestellt, werden sämtliche für die betroffene Buchung geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

1.21 Gesetzliches Rücktrittsrecht bei Onlinebuchungen

Bei der Vermietung eines Dachzelts für einen konkret vereinbarten Mietzeitraum handelt es sich nach der rechtlichen Einordnung des Vermieters um eine termingebundene Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen. Für solche Verträge besteht gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG grundsätzlich kein gesetzliches vierzehntägiges Rücktrittsrecht.

Die vertraglich eingeräumten Stornierungsmöglichkeiten gemäß Punkt 1.9 und sonstige zwingende gesetzliche Rücktritts- und Gewährleistungsrechte bleiben davon unberührt.

 

 

 

 

 

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.